41 Beschuldigte hat die Pornografie damit teilweise vor und teilweise nach Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts begangen. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass hinsichtlich der bis am 31. Dezember 2017 begangenen Widerhandlungen gegen Art. 197 StGB somit grundsätzlich das neue Sanktionenrecht zur Anwendung gelangen würde, wenn es für den Beschuldigten das mildere wäre, was nicht der Fall ist. Auf der anderen Seite erweist sich das neue Recht auch nicht als strenger.