Demzufolge sind hinsichtlich dieser Straftaten die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB anzuwenden (Art. 2 Abs. 1 StGB). Die vorliegend ebenfalls zu beurteilende Pornografie hat der Beschuldigte in Bezug auf den Besitz in der Zeit von Frühling 2012 bzw. vom 13. Dezember 2012 bis am 30. Juni 2014 bzw. vom 1. Juli 2014 bis am 26. September 2018 begangen. Der