18. Vorbemerkung zum anwendbaren Recht Für die Theorie zum anwendbaren Recht kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 44 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 641 f.). Der Beschuldigte hat die Delikte gemäss Ziffern I.1., I.2.1. und I.3. der Anklageschrift am 15. September 2018 bzw. bis zum 26. September 2018, d.h. nach Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018 begangen. Demzufolge sind hinsichtlich dieser Straftaten die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB anzuwenden (Art. 2 Abs. 1 StGB).