17. Fazit rechtliche Würdigung Zusammengefasst hat sich der Beschuldigte der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Sätze 1 und 2 StGB sowie der Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB schuldig gemacht. V. Strafzumessung