Nach dem Gesagten handelt der Beschuldigte direktvorsätzlich. Demzufolge sind zusammengefasst sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand der Gewaltdarstellungen erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Der Beschuldigte ist damit der Gewaltdarstellungen, festgestellt am 26. September 2018 in D.________ durch Besitz von Bildaufnahmen, welche Gewalttätigkeiten gegen Menschen darstellen, schuldig zu sprechen.