Die Kammer schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz grundsätzlich an und hält präzisierend einzig fest, dass der Beschuldigte gemäss dem als erwiesen erachteten Sachverhalt wusste, dass die fraglichen 50 Bildaufnahmen grausame und eindringlich dargestellte Gewalttätigkeiten beinhalten und verboten sind. Von einem schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert kann keine Rede sein. Die fraglichen Bildaufnahmen enthalten keinerlei Informationsgehalt, der im Rahmen einer dokumentarischen Berichterstattung von Interesse sein könnte. Nach dem Gesagten handelt der Beschuldigte direktvorsätzlich.