40 Im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre wusste der Beschuldigte, dass die fraglichen 50 Bildaufnahmen grausame und eindringlich dargestellte Gewalttätigkeiten beinhalten und keinen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert aufweisen. Der Beschuldigte handelte somit direkt vorsätzlich. Vor diesem Hintergrund ist auch der subjektive Tatbestand der Gewaltdarstellungen erfüllt, weshalb der Beschuldigte der Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB schuldig zu sprechen ist.