Die Verteidigung bringt vor, solche Bilder würden sich auch in zahlreichen Dokumentationen finden und hätten demnach nicht als strafbare Gewalt zu gelten (p. 570). Das Gericht stimmt der Verteidigung insoweit zu, als dass solche und ähnliche Foltermethoden Inhalt verschiedenster Dokumentationen sind. Die auf den hier zu beurteilenden 50 Bildaufnahmen dargestellte Foltermethode wird allerdings weder in einen dokumentarischen oder künstlerischen Kontext gestellt noch kommentiert.