Gemäss dem Bericht des FDF befanden sich die fraglichen 50 Bildaufnahmen allesamt innerhalb eines ZIP-Files vom 06.03.2015 im Ordner „RU“ auf einer der externen Festplatten des Beschuldigten (p. 24 und p. 26). Diesem kam somit die tatsächliche Herrschaftsmöglichkeit über diese auf seiner externen Festplatte abgespeicherten Daten zu. Da er um deren Existenz unbestrittenermassen wusste (vgl. p. 62 Z. 102, p. 125 Z. 246 f.), wollte der Beschuldigte die Sachherrschaft über die Daten auch ausüben. Damit sind sowohl die objektive als auch die subjektive Komponente des Besitzes gegeben.