Bei dieser Foltermethode des simulierten Ertränkens, ähnlich dem sog. Waterboarding, handelt es sich um eine Gewalttätigkeit im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StGB, welche beim Opfer zu besonders schweren körperlichen oder seelischen Leiden führt, mithin grausam ist. Ob es sich dabei um eine inszenierte Szene handelt, spielt solange keine Rolle, als sie echt wirkt, was vorliegend klar der Fall ist.