16.2 Subsumtion In Bezug auf die 50 fraglichen Bildaufnahmen subsumierte die Vorinstanz Folgendes (S. 43 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 640 f.): Bei den 50 fraglichen Bildaufnahmen (p. 442 ff.) handelt es sich um eine Serie zusammenhängender Bilder. Auf dieser Bildserie wird ein an Armen und Beinen überhängend gefesselter Mann wiederholt mit dem Kopf in einen mit Wasser gefüllten Eimer getaucht. Bei dieser Foltermethode des simulierten Ertränkens, ähnlich dem sog. Waterboarding, handelt es sich um eine Gewalttätigkeit im Sinne von Art.