Subjektiver Tatbestand Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss zwar wissen, dass die fragliche Darstellung eine Gewaltdarstellung beinhaltet. Unter dem Stichwort „Parallelwertung in der Laiensphäre“ genügt es aber laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der Täter die dem betreffenden Tatbestand eigenen objektiven Tatumstände und deren tatbestandstypische Bedeutung in laienhafter Sicht kennt (BSK StGB II-HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 135 N 72 ff. mit Verweis auf BGE 99 IV 57 E. 1b).