Als realistisch ist eine Darstellung mit anderen Worten einzustufen, wenn der Eindruck entsteht, ein Ereignis habe tatsächlich stattgefunden. Unwesentlich ist hingegen, ob die Darstellung in der Wirklichkeit existiert oder existieren könnte. Vielmehr ist entscheidend, dass die Darstellung echt wirkt, sodass beim Rezipienten das Gefühl hervorgerufen wird, was er sehe, trage sich auch zu, selbst wenn er weiss, dass es nicht tatsächlich stattfindet (vgl. BSK StGB II-HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 135 N 29).