Die Gewalttätigkeiten müssen grausam sein und eindringlich dargestellt werden um den Tatbestand von Art. 135 StGB zu erfüllen. Als grausam gilt nach der Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 26.06.1985 eine Gewalttätigkeit, „wenn sie in der Realität für das Opfer besonders schwere körperliche oder seelische Leiden mit sich brächte. Oft wird diese Wirkung nicht bloss durch einmalige, sehr intensive Gewalt, sondern durch die besondere, ausgefallene Art, die Dauer oder die Wiederholung der Gewaltanwendung hervorgerufen.