Hervorhebungen im Original): Objektiver Tatbestand […] In Übereinstimmung mit Art. 197 Abs. 1 StGB (vgl. Ziff. IV. 2.1. oben) umschreibt Art. 135 Abs. 1 StGB die Tatobjekte als Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen und andere Gegenstände oder Vorführungen. Erfasst sind mithin alle optisch und akustisch wahrnehmbaren Darstellungen auf allen in Frage kommenden Bild- und Tonträgern (RIEDO/LOGNOWICZ, Happy Slapping: Einmal Opfer, immer Opfer, in: Jusletter vom 13.07.2009, N 35).