16. Gewaltdarstellungen (Ziff. I.3. der Anklageschrift) 16.1 Objektiver Tatbestand Nach Art. 135 Abs. 1bis StGB macht sich der Gewaltdarstellungen schuldig, wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1, soweit sie Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere darstellen, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt. Betreffend die theoretischen Grundlagen dieser Bestimmung wird vollumfänglich auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (S. 47 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2197 f.; Hervorhebungen im Original): Objektiver Tatbestand […]