Der Beschuldigte war sich bewusst, dass es sich bei den Ton- und Bildaufnahmen um pornografische Erzeugnisse handelt und er wusste dass virtuelle Kinderpornografie zur Kategorie der verbotenen Pornografie gehört. Seine – zumindest implizite – Darstellung, davon ausgegangen zu sein, es handle sich bei den gezeichneten Personen allesamt um Erwachsene, muss angesichts der eindeutig gegenteiligen optischen Wirkung der Darstellungen als reine Schutzbehauptung qualifiziert werden. Der Beschuldigte handelte direkt vorsätzlich und von einem Verbotsirrtum kann auch hier keine Rede sein.