10 und 12) befanden und er unbestrittenermassen um deren Existenz wusste (vgl. p. 564 Z. 18 f.), kam ihm ausserdem die tatsächliche Herrschaftsmöglichkeit sowie der Herrschaftswille über diese Daten zu. Damit erfüllte der Beschuldigte auch die Tathandlung des Besitzes. Schliesslich ist unbestritten, dass der Beschuldigte die fraglichen Bilder virtueller Kinderpornografie nicht nur aus dem Internet herunterlud und speicherte bzw. auf eine andere externe Festplatte kopierte, sondern diese auch tatsächlich anschaute und dadurch die Tathandlung des Konsums erfüllte.