vgl. p. 26). Durch das – teilweise grenzüberschreitende – downloaden und speichern bzw. kopieren der fraglichen 40 Bilder, erfüllte der Beschuldigte die Tathandlungen des Herstellens, der Einfuhr, des Beschaffens und des Erwerbs verbotener virtueller Kinderpornografie. Indem sich diese 40 Bildaufnahmen auf den – anlässlich der Hausdurchsuchung vom .________ sichergestellten (p. 130 f.) – Datenträgern des Beschuldigten (Ass. Nrn. 10 und 12) befanden und er unbestrittenermassen um deren Existenz wusste (vgl. p. 564 Z. 18 f.), kam ihm ausserdem die tatsächliche Herrschaftsmöglichkeit sowie der Herrschaftswille über diese Daten zu.