Die fraglichen Bildaufnahmen stellen demnach Pornografie im Sinne des Gesetzes dar. Sodann erachtet es das Gericht als erstellt, dass die fraglichen Bildaufnahmen Minderjährige darstellen sollen und vom durchschnittlichen Betrachter auch so aufgenommen werden (vgl. Ziff. III. 2.3. oben). Das Gericht qualifiziert demnach in Übereinstimmung sämtliche 40 fraglichen Bilder (p. 401 ff.) als virtuelle Kinderpornografie im Sinne des Gesetzes.