37 log p. 401 ff.) handelt es sich um Comics und damit um „nicht tatsächliche“ Bildaufnahmen im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB. Die auf den Bildern gezeigten Szenen von oraler und analer Penetration, sexueller Gewalt sowie weiteren klar als sexuell zu qualifizierenden Handlungen sind objektiv betrachtet darauf angelegt, den Konsumenten sexuell aufzureizen und den „Protagonisten“ als blosses Sexualobjekt erscheinen zu lassen. Die fraglichen Bildaufnahmen stellen demnach Pornografie im Sinne des Gesetzes dar.