15.2.3 Virtuelle Kinderpornografie Hinsichtlich der gemäss dem Bericht des FDF als virtuelle Kinderpornografie qualifizierten 40 Bildern subsumierte die Vorinstanz Folgendes (S. 40 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 637 f.): Der Bericht des FDF vom 13.12.2018 qualifiziert insgesamt 40 unterschiedliche Bilder als virtuelle Kinderpornografie, d.h. als Darstellungen, welche nicht tatsächlich sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben (p. 26). Bei diesen – auf Datenträgern des Beschuldigten sichergestellten (Ass. Nrn. 10 und 12) – (digital) gezeichneten und teilweise mit Text kombinierten Bildern (vgl. Kata-