Die Kammer schliesst sich diesen Erwägungen der Vorinstanz grundsätzlich an. Ergänzt respektive nochmals klargestellt sei, dass sich der Beschuldigte gemäss dem als erwiesen erachteten Sachverhalt im Klaren war, dass die fraglichen Aufzeichnungen sadomasochistischer und sexueller Gewaltszenen zwischen Erwachsenen verboten sind und nicht heruntergeladen, gespeichert und kopiert werden dürfen, womit sich die Frage nach einem Verbotsirrtum erübrigt. 15.2.3 Virtuelle Kinderpornografie