Der Beschuldigte sagte anlässlich der delegierten Einvernahme gegenüber der Polizei aus, dass sicher Kinderpornografie und Gewaltdarstellungen verbotene Pornografie sei (p. 64 Z. 155 f.). Auf Vorhalt eines Bildes, auf welchem mit Nadeln in Brüste einer Frau gestochen wird, sagte er weiter aus, er verstehe, wenn jemand der Meinung sei, dass dies „grenzwertig“ sei (p. 67 Z. 326 ff.). Zudem bezeichnete er derartige Handlungen selbst als „Quälereien“ und „Foltermethoden“. Diese Aussagen zeugen von einem Unrechtsbewusstsein des Beschuldigten, weshalb von einem Verbotsirrtum nicht die Rede sein kann.