2019, Art. 21 N 7). Im Kernbereich des Strafrechts ist ein direkter Verbotsirrtum äusserst selten und weitestgehend auf den Fall beschränkt, dass sich der Täter, etwa aufgrund seiner Herkunft oder im Rahmen von geschäftlichen Beziehungen, an einem fremden Rechtsoder Kulturkreis orientiert (BSK StGB I-NIGGLI/MAEDER, a.a.O., Art. 21 N 10).