Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 21 StGB). Bei einem Verbotsirrtum bzw. Rechtsirrtum handelt der Täter in Kenntnis aller Tatumstände und somit vorsätzlich, verkennt jedoch die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens (vgl. BGE 129 IV 238 E. 3.1; BSK StGB I-NIGGLI/MAEDER, 4. Aufl. 2019, Art.