aStGB umfasste – wie bereits erwähnt (vgl. Ziff. IV. 2.1. oben) – lediglich jene Verhaltensweisen, die darauf abzielten, harte Pornografie publik zu machen (vgl. STRATENWERTH/WOHLERS, a.a.O., Art. 197 N 10). Die Verteidigung macht schliesslich geltend, eine Verurteilung sei nur möglich, wenn der Beschuldigte gewusst hätte, dass er etwas Unrechtes tue (p. 569). Der Beschuldigte selbst hatte zudem wiederholt geäussert, er sei sich nicht bewusst gewesen, dass es sich um verbotene Pornografie handle (vgl. p. 64 Z. 155 ff, p. 67 Z. 309 ff., p. 124 Z. 226 ff.).