197 Abs. 4 StGB), sah Art. 197 aStGB eine solche – den blossen Konsumenten begünstigende – Unterscheidung nicht vor. Da der Beschuldigte „einzig“ hinsichtlich Tathandlungen in Zusammenhang mit seinem eigenen Konsum schuldig zu sprechen ist, ist die revidierte Fassung von Art. 197 StGB für ihn die mildere. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass Art. 197 36 Ziff. 3bis aStGB eine Privilegierung vorsah, galt diese doch lediglich für einen Teil der vom Beschuldigten erfüllten Tathandlungen, namentlich den Erwerb, das Beschaffen und den Besitz.