Die durch den Beschuldigten in der Zeit von ca. Frühling 2012 (einzig in Bezug auf den Besitz) bzw. 13.12.2012 bis 30.06.2014 erfüllten Tathandlungen des Herstellens, des Erwerbs, des Beschaffens und des Besitzes waren bzw. sind sowohl unter dem alten als auch unter dem neuen Recht strafbar. Während jedoch der neue Pornografietatbestand den Konsum harter Pornografie bzw. deren Herstellung, Einfuhr, Lagerung, Erwerb, Beschaffung oder Besitz zum ausschliesslich eigenen Konsum in Abs. 5 mit einer geringeren abstrakten Strafandrohung bedroht als die übrigen Tathandlungen in Bezug auf harte Pornografie (Art. 197 Abs. 4 StGB), sah Art.