Hinsichtlich der vor Inkrafttreten der neuen Fassung von Art. 197 StGB, d.h. der von ca. Frühling 2012 (einzig in Bezug auf den Besitz) bzw. 13.12.2012 bis 30.06.2014, begangenen Straftaten durch Herstellen, Erwerb, Beschaffen und Besitz (vgl. Ziff. I. 2.3. der Anklageschrift) stellt sich indessen die Frage nach dem anwendbaren materiellen Recht (vgl. zum anwendbaren Sanktionenrecht Ziff. V. 1. unten). Hat der Täter nämlich vor Inkrafttreten des neuen Rechts ein Verbrechen oder Vergehen begangen, so sind die neuen Bestimmungen nur anzuwenden, sofern sie für ihn milder sind (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB; sog. Grundsatz des milderen Rechts).