Mangels Hinweisen auf (bereits erfolgte oder geplante) Verbreitungshandlungen, ist davon auszugehen, dass auch die restlichen (einzig) zum Eigenkonsum des Beschuldigten erfolgten (recte: dass auch die Bild- und Tonaufnahmen einzig zum Eigenkonsum beschafft und gespeichert worden waren). Der Beschuldigte handelte somit objektiv und subjektiv tatbestandsmässig i.S.v. Art. 197 Abs. 5 StGB.