Dem Beschuldigten kam die tatsächliche Herrschaftsmöglichkeit über diese auf seinen externen Festplatten bzw. USB Sticks abgespeicherten Daten zu. Da der Beschuldigte diesbezüglich von einer „Sammlung“ sprach und sich gewissermassen als Sammler und Jäger bezeichnete (p. 64 Z. 169), wusste er zweifelsfrei um deren Existenz und wollte die Sachherrschaft über diese Daten auch ausüben. Damit ist sowohl die objektive als auch die subjektive Komponente des Besitzes verbotener Pornografie, begangen in der Zeit seit ca. Frühling 2012 (vgl. Berichtigung), erfüllt.