Weiter befanden sich anlässlich der Hausdurchsuchung vom .________ 22 Bilder (die erwähnten 19 + zusätzliche 3 Bilder mit Speicherdatum vor dem 13.12.2012, p. 30) und 103 Filme (die erwähnten 55 + zusätzliche 48 Filme [Duplikate] mit Speicherdaten vor dem 13.12.2012, p. 30) mit sexueller Gewalt auf den Datenträgern des Beschuldigten (Ass. Nrn. 10, 12 und 15). Dem Beschuldigten kam die tatsächliche Herrschaftsmöglichkeit über diese auf seinen externen Festplatten bzw. USB Sticks abgespeicherten Daten zu.