): Gemäss dem erwiesenen Sachverhalt (vgl. Ziff. III. 2.5. oben) beinhalten von den auf den Datenträgern des Beschuldigten sichergestellten Ton- und Bildaufnahmen exakt 55 unterschiedliche Filme und 22 unterschiedliche Bilder Darstellungen sexueller Gewalt (ohne Duplikate).