Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe sind weder ersichtlich noch dargetan worden. Die Kammer geht schliesslich auch in dieser Hinsicht von zwei separaten Tateinheiten – im Wald einerseits und im Studio andererseits – aus. 15.2.2 Sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen Betreffend die auf den Datenträgern des Beschuldigten sichergestellten Ton- und Bildaufnahmen subsumierte die Vorinstanz was folgt (S. 37 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 634 ff.): Gemäss dem erwiesenen Sachverhalt (vgl. Ziff.