Ebenso war ihm klar, dass der Privatkläger zum Zeitpunkt der «Shootings» 15 Jahre alt und damit minderjährig war. Der Beschuldigte handelte somit mit direktem Vorsatz. Wie die Vorinstanz erwog, gibt es keine Hinweise, dass der Beschuldigte Vorbreitungshandlungen vorgenommen und/oder geplant hätte, weshalb davon auszugehen ist, dass die verbotenen Erzeugnisse einzig seinem Eigenkonsum dienen sollten. Zusammengefasst sind der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 197 Abs. 2 StGB erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe sind weder ersichtlich noch dargetan worden.