34 diesen Aufnahmen um eigentliche Bilder- bzw. Videoserien handelt (vgl. S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 633). Indem der Beschuldigte die besagten vier Videos und die 101 Fotografien selbst aufnahm, erfüllte er sodann offensichtlich die Tathandlung des Herstellens. Wie die Beweiswürdigung ergab, hat die Kammer keine Zweifel, dass der Beschuldigte um die sexuelle Bedeutung seines Verhaltens wusste. Ebenso war ihm klar, dass der Privatkläger zum Zeitpunkt der «Shootings» 15 Jahre alt und damit minderjährig war.