Damit steht fest, dass die hiervon erstellten Bild- und Tonaufnahmen, d.h. die vier Videos und die 101 Fotografien (pag 32), als verbotene pornografische Erzeugnisse mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen – mithin als Kinderpornografie – zu qualifizieren sind. Selbst wenn es unter den 101 Aufnahmen solche hat, die alleine betrachtet vielleicht noch nicht als pornografisch zu qualifizieren wären, weil darauf – wie die Vorinstanz festhielt – beispielsweise «nur» der gefesselte Privatkläger mit nacktem Oberkörper zu sehen ist, müssen diese, wie die Vorinstanz korrekt erwog, insge-