15.2 Subsumtion 15.2.1 Kinderpornografie mit dem Privatkläger Wie hiervor dargetan kommt die Kammer zum Schluss, dass es sich bei den vom Beschuldigten im Rahmen des «Fotoshootings» im Wald wie auch im Rahmen desjenigen im Studio vorgenommenen Handlungen um sexuelle Handlungen mit Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB handelt. Damit steht fest, dass die hiervon erstellten Bild- und Tonaufnahmen, d.h. die vier Videos und die 101 Fotografien (pag 32), als verbotene pornografische Erzeugnisse mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen – mithin als Kinderpornografie – zu qualifizieren sind.