Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht ist beim Täter Vorsatz gefordert. Eventualvorsatz reicht aus. Der Vorsatz muss sich auch auf das normative Tatbestandselement „pornografisch“ beziehen. Dem subjektiven Erfordernis des Wissens des Täters ist demnach Genüge getan, wenn der Täter den Tatbestand so verstanden hat, wie es der landläufigen Anschauung eines Laien entspricht (sog. Parallelwertung in der Laiensphäre, BSK StGB II-ISENRING/KESSLER, a.a.O., Art. 197 N 76). In Bezug auf sich im Cache-Speicher befindliche pornografische Erzeugnisse ist Besitzes- oder Herrschaftswillen vorausgesetzt.