Beim sich über elektronische Mittel oder sonst wie Beschaffen geht es darum, die Medien, über welche Pornografie verbreitet wird, vollständig zu erfassen, weshalb sich die Strafbarkeit auch auf elektronische Daten sowie neue Speicherungsformen erstreckt (vgl. Botschaft vom 10.05.2000, BBl 2000 2943 ff., S. 2975). Durch den Passus „sonst wie beschaffen“ soll sichergestellt werden, dass sämtliche Formen des Erwerbs erfasst werden, d.h. nicht nur Kauf und Tausch, sondern auch weitere Beschaffungshandlungen wie bspw. Gebrauchsüberlassungsgeschäfte wie Miete oder Leihe (zum Ganzen BSK StGB II-ISENRING/KESSLER, a.a.O., Art. 197 N 51 ff.).