33 Erlangen der Verfügungsgewalt über Gegenstände oder Vorführungen i.S.v. Art. 197 Abs. 1 StGB, wobei dies meistens – jedoch nicht zwingend – gegen Entgelt erfolgt. Beim sich über elektronische Mittel oder sonst wie Beschaffen geht es darum, die Medien, über welche Pornografie verbreitet wird, vollständig zu erfassen, weshalb sich die Strafbarkeit auch auf elektronische Daten sowie neue Speicherungsformen erstreckt (vgl. Botschaft vom 10.05.2000, BBl 2000 2943 ff., S. 2975).