Unter Herstellen ist „das gesamte von Menschen bewirkte Geschehen, das ein im Tatbestand umschriebenes Endprodukt hervorbringt, sei dies durch Verfassen oder Anfertigen, Verlegen, Drucken, Aufnehmen oder Aufzeichnen usw. oder durch Vervielfältigen“, zu verstehen (BGE 131 IV 16 E. 1.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist auch das bewusste Herunterladen von Daten aus dem Internet auf einen Datenträger ein Herstellen im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB (BGE 133 IV 31 E. 6.2 und 131 IV 64 E. 10.4). Als Einführen gilt jedes tatsächliche Verbringen oder Verbringenlassen von im Ausland erworbenen Gegenständen aus dem Ausland in das Hoheitsgebiet der Schweiz.