Hingegen ist jede erniedrigende Form von Gewalt tatbestandsmässig, auch wenn sie nicht schmerzintensiv ist. Um (sexuelle) Gewaltdarstellung handelt es sich auch dann, wenn die Filmszene erkennbar gestellt und überdies schlecht gespielt ist (vgl. BSK StGB II-ISENRING/KESSLER, 4. Aufl. 2019, Art. 197 N 26).