Der Begriff der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB setzt ein Zweifaches voraus. Zum einen müssen die Darstellungen und Darbietungen objektiv betrachtet darauf angelegt sein, den Konsumenten sexuell aufzureizen. Zum anderen ist erforderlich, dass die Sexualität so stark aus ihren menschlichen und emotionalen Bezügen herausgetrennt wird, dass die jeweilige Person als ein blosses Sexualobjekt erscheint, über das nach Belieben verfügt werden kann. Das sexuelle Verhalten wird dadurch vergröbert und aufdringlich in den Vordergrund gerückt.