3 aStGB). Wer dieselbe Gegenstände oder Vorführungen erwarb, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschaffte oder besass, wurde mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft (vgl. Art. 197 Ziff. 3bis aStGB). Dabei zielten die in Ziff. 3 genannten Tathandlungen nach herrschender Lehre auf die Verbreitung und nicht den Konsum von harter Pornografie