Unter dem bis zum 30.06.2014 in Kraft gewesenen Art. 197 aStGB machte sich der Pornografie schuldig und wurde mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1, die sexuelle Handlungen mit Kindern oder mit Tieren, menschlichen Ausscheidungen oder Gewalttätigkeiten zum Inhalt hatten, herstellte, einführte, lagerte, in Verkehr brachte, anpreiste, ausstellte, anbot, zeigte, überliess oder zugänglich machte (Art.