630-633, Hervorhebungen im Original): Objektive Tatbestand Gemäss dem aktuellen – per 01.07.2014 in Kraft gesetzten – Art. 197 Abs. 5 StGB macht sich der Pornografie schuldig und wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächlich sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt.