Schliesslich sei bereits an dieser Stelle erwähnt, dass die Kammer die im Wald bzw. im Studio vorgenommenen Handlungen wie die Vorinstanz als zwei je eigenständige Tateinheiten erachtet. Der Beschuldigte ist wegen sexuellen Handlungen mit Kind, begangen am 15. September 2018 im Wald in F.________ und im Studio in D.________ zum Nachteil des Privatklägers, schuldig zu sprechen.