Dabei weisen die Handlungen, wie erwähnt, bereits aufgrund ihres äusseren Erscheinungsbildes eindeutig einen sexuellen Kontext auf. Zusammengefasst sind sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Schliesslich sei bereits an dieser Stelle erwähnt, dass die Kammer die im Wald bzw. im Studio vorgenommenen Handlungen wie die Vorinstanz als zwei je eigenständige Tateinheiten erachtet.